Corona vs. SV Bergstedt v. 1948 e. V.

Alle Auswirkungen durch Corona auf unseren Sportbetrieb haben wir hier zusammengefasst:

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30.04.2022: Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg – Maskenpflicht in Innenräumen entfällt

Damit entfällt ab dem 30. April 2022 die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, also auch in Gebäuden von Sportvereinen.

Für die Sportausübung gibt es keine Auflagen mehr!

Vereine können allerdings für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen. Weiterhin unverändert gilt die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21). Das heißt, Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

Wir wünschen allen Sporttreibenden viel Spaß in dieser neuen Phase. Bleibt Achtsam!


02.04.2022: Aktualisierung der Corona-Bestimmungen in Hamburg

Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 30. März Hamburg zum Corona-Hotspot erklärt. Damit gelten ab dem 02. April folgende Maßnahmen für den Sport in Hamburg.

  • FFP2-Maskenpflicht im Indoorbereich (z.B. Wege, Umkleiden, Toiletten etc.), aber nicht bei der Sportausübung. Es gelten folgende Ausnahmen
    • Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren dürfen anstelle einer FFP2-Maske eine medizinische Maske tragen
  • FFP2-Maskenpflicht auch bei Vereins-Veranstaltungen in Innenräumen
  • Zugangsvoraussetzungen unter den 3G-Regeln entfallen für den Indoorsport. D.h. es muss kein Test und kein Genesenen- und Impfstatus mehr kontrolliert werden.

04.03.2022: Ab heute gelten für den Sport und Sportveranstaltungen in Innenräumen wieder die 3G-Zugangsregelung sowie eine allgemeine FFP2 Maskenpflicht

In Umsetzung der Beschlüsse der MP-Konferenz hat der Senat Änderungen der Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab dem 04.03.2022 in Kraft getreten sind. Die bisherige 2G-Plus-Regel wird durch die bekannte 3G-Regel ersetzt.

Dadurch können nicht geimpfte bzw. genesene Mitglieder wieder an unseren Indoor-Sportangeboten teilnehmen sofern sie einen negativen Coronatest vorweisen können.

Zutritt zur Halle nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung sowie eines gültigen negativen Corona Schnelltests (Schnelltest max. 24h, PCR-Test. Max 48h gültig) in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Ausgenommen von der 3G Pflicht sind weiterhin Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

Die allgemeine FFP2 Maskenpflicht gilt auf allen Laufwegen und in den Umkleiden, nicht aber bei Sportausübung. Folgende Ausnahmen gelten:

  • Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren müssen anstelle einer FFP2-Maske eine medizinische Maske tragen

10.01.2022: Ab heute gilt für den Sport und Sportverantaltungen in Innenräumen die 2G-Plus Zugangsregelung

Vor dem Hintergrund der starken Ausbreitung der Omikron-Variante hat der Senat am 04. Januar 2022 beschlossen die bisherige 2G Zugangsregelung weitgehend durch 2G-Plus zu ersetzen. Die Erweiterung der bisherigen 2G Regelung um eine Testpflicht ist am 10. Januar 2022 in Kraft getreten. Seit heute gilt für den Sport und Sportveranstaltungen in Innenräumen die obligatorische 2G-Plus Zugangsregelung.

Zutritt zur Halle nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung sowie eines gültigen negativen Corona Schnelltests in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.

Ausnahmen von der 2G-Plus Zugangsregelung gelten für:

  • Personen die eine Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) nachweisen können
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die in der Schule regelhaft getestet werden
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nachweislich nicht impfen lassen dürfen. Nachweis nach §10j (2) erforderlich


Die Nachweise sind unaufgefordert vorzulegen!

In allen Innenräumen gilt weiterhin eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z.B. beim Essen oder bei der Sportausübung.


06.12.2021: Der Senat hat mit Wirkung zum 4. Dezember 2021 weitere Maßnahmen beschlossen, die das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg begrenzen sollen.

Von den beschlossenen Maßnahmen ist auch der Sport in Innenräumen betroffen. Seit dem 4. Dezember gilt: 

  • Die Sporthallen dürfen nur noch von Personen betreten werden die nachweislich geimpft oder genesen sind. Die entsprechenden Nachweise sind in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Betreten der Sporthallen unaufgefordert vorzulegen.
  • Kinder und Jugendliche die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen weiterhin ungeimpft an den Sportangeboten in unserem Verein teilnehmen.
  • Eine weitere Ausnahme besteht für Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für die Teilnahme an unseren Sportangeboten in geschlossenen Räumen wird jedoch ein ärztlicher Attest sowie ein gültiger, negativer Corona-Testnachweis benötigt.
  • In allen Innenräumen gilt eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Auch unter 2G Bedingungen! Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z.B. beim Essen oder bei der Sportausübung.

16.11.2021: Neue, seit dem 20. November 2021 gültige, Regelungen für den Sport in geschlossenen Räumen!

Am 16. November hat der Hamburger Senats eine Ausweitung der 2G Regel auf infektionsproblematische Bereiche beschlossenen und auf der Landespressekonferenz bekanntgegeben. 

Von der neuen, am 20. November in Kraft getretenen Verordnung ist auch der Sport in geschlossenen Räumen betroffen. Seit Samstag gilt für unsere Sportangebote in den Hallen die obligatorische 2G Regel. Die Sporthallen dürfen nur noch von Personen betreten werden die nachweislich geimpft oder genesen sind. Die entsprechenden Nachweise sind in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis beim Betreten der Sporthallen unaufgefordert vorzulegen.

Kinder und Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen weiterhin ungeimpft an den Sportangeboten in unserem Verein teilnehmen.

Eine weitere Ausnahme besteht für Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für die Teilnahme an unseren Sportangeboten in geschlossenen Räumen wird jedoch ein ärztlicher Attest sowie ein gültiger, negativer Corona-Testnachweis benötigt.

Auch wenn im 2G Modus die generelle Masken- und Abstandpflicht entfällt empfiehlt der Vorstand beim Betreten/Verlassen der Halle sowie in den Umkleidebereichen die AHA-Regeln anzuwenden. Die Sportangebote im Freien sind von der 2G-Regel nicht betroffen.


02.07.2021: Was aktuell für den Sport in geschlossenen Räumen und im Freien gilt.

Die Sportausübung, insbesondere von Mannschaftssportarten, ist unabhängig von der Personenzahl zulässig. In geschlossenen Räumen gilt lediglich eine Begrenzung der Personenzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße (eine Person je zehn Quadratmeter Fläche). Die bisherigen Auflagen bleiben bestehen. 

Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist demnach nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises  gestattet; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises befreit. Bei Sportangeboten im Freien ist kein negativer Coronavirus-Testnachweis erforderlich. Eine regelmäßige Testung wird jedoch ausdrücklich empfohlen. Auf Sportanlagen sind zudem die Kontaktdaten der Personen (digital) zu erheben.

Umkleideräume und Duschen dürfen unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygieneregeln genutzt werden. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

Quelle: Hamburg.de (Stand 02. Juli 2021)


22.05.2021: Weitere Lockerungen für den Vereinssport im Freien!

Nachdem in Hamburg der Inzidenzwert seit einigen Tagen stabil unter 50 liegt hat der Senat weitere Lockerungen beschlossen die ab dem 22. Mai 2021 gelten.

Für den Sport im Freien bedeutet dies:

Kontaktloser Sport)* im Freien ist allein oder mit bis zu zehn Personen (+ Übungsleiter*in) erlaubt. Auf einer großen Sportanlage dürfen auch mehrere Gruppen gleichzeitig Sport treiben, wenn sie räumlich voneinander deutlich getrennt sind.

Kinder unter 14 Jahren können in Gruppen von bis zu 20 Personen im Freien kontaktlosen Sport)*treiben. Die Aufsichtspersonen unterliegen nicht mehr der Testpflicht.

Auch wenn  für die Teilnahme am Sport ein Corona-Test nicht zwingend erforderlich ist empfehlen wir unseren Mitgliedern sich weiterhin regelmäßig testen zu lassen.

Wir bitten alle um Beachtung der Hygiene- und Schutzregeln und wünschen viel Spaß an unseren Sportangeboten im Freien.

Für den Fall von weiter sinkenden bzw. stabilen Inzidenzwerten könnten frühestens nach 10 – 14 Tagen weitere Lockerungen, die voraussichtlich auch den Indoorsport betreffen, umgesetzt werden.

Wir informieren weiterhin an dieser Stelle über die weitere Entwicklung.

)* Nach Rücksprache des HSB mit dem Landessportamt wurde die Begrifflichkeit „kontaktfrei/kontaktlos“ wie folgt für den Sport definiert: Sport in den bekannten Gruppengrößen gilt als „kontaktlos“, wenn die Personen bei Ausübung des Sports nicht in einem ständigen Kontakt miteinander sind, sondern nur in Ausnahmesituationen (so sind z.B. auch die klassischen Teamsportarten möglich). „Nicht kontaktlos“ wären dementsprechend Sportarten, bei denen es über einen längeren Zeitraum einen vergleichsweise engen Körperkontakt gibt (z.B. Judo, Tanzen oder Ringen). 


24.04.2021: Aktuelle seit dem 24. April 2021 gültige Regelungen für den Vereinssport im Freien

Nachdem die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Bundes-Notbremse) alle Hürden genommen hat ist dieses Gesetz am 24. April 2021 in Kraft getreten. Auf Grund der teilweise schärferen Regelungen musste die Hamburger Eindämmungsverordnung (EVO) angepasst werden. Die neue überarbeitete EVO ist seit dem 24. April 2021 in Kraft.

Leider ist auch der Vereinssport von den Anpassungen betroffen!

Die Vorgaben für den Sport (EVO §20 Abs. 2) wurden wie nachstehend angepasst.

„Abweichend von Absatz 1 ist die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) sowie für höchstens fünf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig; das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 findet hierbei keine Anwendung; Anleitungspersonen müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h verfügen, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“

Die Spartenleitungen sind über die neuen Regelungen informiert und werden die Angebote für Sport im Freien anpassen.